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Artikel 35 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder

Haftung
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Artikel 35 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder

1. Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grob-fahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.

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