Artikel 27 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Minimal garantierte Ausbildungsplätze
Artikel 27 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Minimal garantierte Ausbildungsplätze
1. Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
2. Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 Prozent der zur Verfügung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet: «Minimalkontingent des Konkordatsmitglieds A» = «90% der zur Verfügung stehenden Plätze» × «jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds A» / «Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget».
3. Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Minimalkontingents.
4. Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.