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Artikel 26 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal

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Artikel 26 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal

1. Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.

2. Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals verwendet wird.

3. Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergüten.

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