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Artikel 25 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - An der IPH angestelltes Personal

Personal
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Artikel 25 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · An der IPH angestelltes Personal

1. Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Personal an.

2. Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält.

3. Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.

4. Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse für Angestellte des Kantons Luzern.

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