Artikel 17 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Zusammensetzung
Artikel 17 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Zusammensetzung
1. Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurskommission ist nebenamtlich.
2. Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus.
3. Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.
4. Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wieder gewählt werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.
5. Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
6. Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission.