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Artikel 13 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Begriff und Zuständigkeit

Organisation - Schuldirektion
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Artikel 13 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Begriff und Zuständigkeit

1. Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.

2. Die Schuldirektion

a) führt die Schule

b) verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung gestellten Mittel

c) entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist

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