Artikel 11 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Organisation
Artikel 11 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Organisation
1. Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
2. Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden.
3. Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.