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Artikel 9 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Aufsicht

Unterstützungseinsätze
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Artikel 9 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Aufsicht

1. Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe a steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Kantons des Einsatzortes.

2. Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe b sowie die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter stehen unter der Aufsicht der ZPDK. Diese kann die Aufsicht einer Delegation übertragen, der ihre Präsidentin oder ihr Präsident sowie die ZPDK-Mitglieder der Einsatzraum-Kantone angehören.

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