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Artikel 8 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Rechtliche Stellung der Polizeiorgane

Unterstützungseinsätze
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Artikel 8 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Rechtliche Stellung der Polizeiorgane

1. Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes.

2. Die eingesetzten Polizeiorgane haben die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes.

3. Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

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