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Artikel 7 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Gesuchsverfahren und -vorbereitung

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Artikel 7 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Gesuchsverfahren und -vorbereitung

1. Die zuständige Behörde des betroffenen Kantons richtet ihr Gesuch an die zuständigen Behörden des ersuchten Kantons bzw. der ersuchten Kantone oder im Fall von Artikel 6 Buchstabe b an die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK).

2. Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gemäss Artikel 37.

3. In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden.

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