3.8317
CH-UR
Artikel 7 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Gesuchsverfahren und -vorbereitung
Unterstützungseinsätze
Artikel 7 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Gesuchsverfahren und -vorbereitung
1. Die zuständige Behörde des betroffenen Kantons richtet ihr Gesuch an die zuständigen Behörden des ersuchten Kantons bzw. der ersuchten Kantone oder im Fall von Artikel 6 Buchstabe b an die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK).
2. Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gemäss Artikel 37.
3. In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden.