3.8317
CH-UR
Artikel 5 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Pflicht zur Unterstützung
Unterstützungseinsätze
Artikel 5 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Pflicht zur Unterstützung
1. Ein ersuchter Kanton ist nach Massgabe des Korpsbestandes seiner Polizei zur Unterstützung verpflichtet, soweit er nicht vordringlich eigene Aufgaben zu erfüllen hat.
2. Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 nicht gegeben, kann frei über ein Gesuch um Unterstützung entschieden werden.