3.8317
CH-UR
Artikel 45 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Streitbeilegung
Schlussbestimmungen
Artikel 45 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Streitbeilegung
1. Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses gestützte Vereinbarungen gilt das Verfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).