Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8317 CH-UR

Artikel 43 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Änderung des Konkordats

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 43 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Änderung des Konkordats

1. Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die Änderung des Konkordats einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt.

2. Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt worden sind.

3. Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für die auf das Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der Änderung in Kraft getreten sind.

← Artikel 42 Polizeikonkordat Zentralschweiz Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 44 Polizeikonkordat Zentralschweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →