3.8317
CH-UR
Artikel 43 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Änderung des Konkordats
Schlussbestimmungen
Artikel 43 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Änderung des Konkordats
1. Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die Änderung des Konkordats einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt.
2. Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt worden sind.
3. Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für die auf das Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der Änderung in Kraft getreten sind.