3.8317
CH-UR
Artikel 42 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Beendigung des Konkordats
Schlussbestimmungen
Artikel 42 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Beendigung des Konkordats
1. Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2. Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr auf Ende Jahr gekündigt werden, erstmals auf 31. Dezember 2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt.
3. Die Kündigung oder Beendigung bezieht sich ohne anders lautenden Beschluss nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte Vereinbarungen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.