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Artikel 40 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation

Schlussbestimmungen
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Artikel 40 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation

1. Dieses Konkordat wird in die Rechtssammlungen der beigetretenen Kantone aufgenommen.

2. Kantone, die Vereinbarungen gestützt auf dieses Konkordat abgeschlossen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht.

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