3.8317
CH-UR
Artikel 40 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation
Schlussbestimmungen
Artikel 40 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation
1. Dieses Konkordat wird in die Rechtssammlungen der beigetretenen Kantone aufgenommen.
2. Kantone, die Vereinbarungen gestützt auf dieses Konkordat abgeschlossen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht.