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Artikel 39 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 39 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Inkrafttreten

1. Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt 2, in Kraft, sobald vier Kantone ihren Beitritt erklärt haben.

2. Abschnitt 2 tritt in Kraft, sobald dem Konkordat alle sechs Zentralschweizer Kantone beigetreten sind.

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