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Artikel 38 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Depositar

Schlussbestimmungen
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Artikel 38 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Depositar

1. Die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses Konkordats sowie aller auf dieses Konkordat gestützten Vereinbarungen.

2. Die Kantone ratifizieren ihren Beitritt gegenüber dem Depositar. Er notifiziert den Kantonen die eingegangenen Beitrittserklärungen sowie das Inkrafttreten des Konkordats oder die darauf gestützten Vereinbarungen.

3. Der Depositar informiert den Bund gemäss Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung über das Konkordat sowie die darauf gestützten Vereinbarungen.

4. Er ist besorgt für die Archivierung der Akten der ZPDK und der ZPKK im Staatsarchiv Nidwalden.

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