Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8317 CH-UR

Artikel 37 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)

Zuständigkeiten und Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 37 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)

1. Die Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Kantone bilden die Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie konstituiert sich selbst.

2. Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordats das vorbereitende Organ der ZPDK und zuständig für

a) die Koordination der Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen

b) die Vorbereitung der Geschäfte der ZPDK. Sie kann zu allen Geschäften Anträge stellen

c) den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsordnung

3. Die ZPKK ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

← Artikel 36 Polizeikonkordat Zentralschweiz Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 38 Polizeikonkordat Zentralschweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →