3.8317
CH-UR
Artikel 37 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)
Zuständigkeiten und Organe
Artikel 37 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)
1. Die Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Kantone bilden die Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie konstituiert sich selbst.
2. Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordats das vorbereitende Organ der ZPDK und zuständig für
a) die Koordination der Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen
b) die Vorbereitung der Geschäfte der ZPDK. Sie kann zu allen Geschäften Anträge stellen
c) den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsordnung
3. Die ZPKK ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.