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Artikel 36 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK): bei Unterstützungseinsätzen

Zuständigkeiten und Organe
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Artikel 36 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK): bei Unterstützungseinsätzen

1. Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 Buchstabe b zuständig für

a) die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente

b) soweit notwendig die Bestimmung einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters

c) die Erteilung des Auftrages

d) die Genehmigung des Einsatzkonzeptes, der Eventualplanung und der Einsatzrichtlinien (Rules of engagement)

Beschlüsse gemäss Buchstabe b bis d können an eine Delegation gemäss Artikel 9 Absatz 2 übertragen werden.

2. Die ZPDK ist weiter zuständig für

a) die Einreichung von Unterstützungsgesuchen an andere Kantone gemäss der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL-Vereinbarung) vom 6. April / 9. November 2006, die vom betroffenen Kanton oder von der Einsatzleiterin bzw. vom Einsatzleiter beantragt werden, sofern auch andere Kantone solche Gesuche beantragen

b) die Behandlung von Unterstützungsgesuchen anderer Kantone gemäss IKAPOL-Vereinbarung

c) die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls darüber keine Einigung zustande kommt

d) die Festlegung einer gegenüber den IKAPOL-Ansätzen gemäss Artikel 12 Absatz 1 und 2 um höchstens 40 Prozent tieferen Abgeltungsregelung

3. Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten über finanzielle Entschädigungen und Schadenersatzansprüche und unterbreitet den beteiligten Kantonen Vergleichsvorschläge. Scheitert die Vermittlung, findet das Verfahren gemäss Artikel 45 statt.

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