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Artikel 33 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Abschluss oder Beitritt

Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Vereinbarungen mit Nicht-Konkordatskantonen
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Artikel 33 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Abschluss oder Beitritt

1. Mit dem Einverständnis der Konkordatskantone, die eine Vereinbarung gestützt auf dieses Konkordat abschliessen oder abgeschlossen haben, können Kantone, die nicht dem Konkordat angehören, beim Abschluss der Vereinbarung mitmachen oder ihr später beitreten. Die Vereinbarung richtet sich nach den Regeln dieses Konkordats.

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