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Artikel 30 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen

Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
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Artikel 30 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen

1. Jeder Vereinbarungskanton trägt seine Personalkosten. Weicht der gemäss Artikel 23 Buchstabe c eingebrachte Bestand im Jahresdurchschnitt um mehr als zehn Prozent von dem für einen Kanton erbrachten Anteil an Leistungen ab, ist die Abweichung geldmässig auszugleichen. Berechnungsgrundlage ist die Summe der Personalkosten der Mitarbeitenden des interkantonalen Polizeidienstes.

2. Die Sachkosten des Dienstkorps werden den Vereinbarungskantonen gemäss ihren Leistungsbezügen verrechnet.

3. Der Kanton des Dienstkorps finanziert die Investitionen. Die Vereinbarungskantone tragen die Investitionen durch Übernahme von Abschreibungs- und Zinskosten gemäss ihren Leistungsbezügen.

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