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Artikel 3 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Amtshilfe

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Amtshilfe

1. Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder aus einer darauf gestützten Vereinbarung ergeben.

2. Die Amtsstellen der Kantone sind unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen des eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten.

3. Die Prüfung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht des angefragten Kantons.

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