Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8317 CH-UR

Artikel 29 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Finanz- und Rechnungswesen

Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 29 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Finanz- und Rechnungswesen

1. Das Dienstkorps führt für den interkantonalen Polizeidienst eine separate Rechnung und Leistungserfassung.

2. Das Budget und die Jahresrechnung des interkantonalen Polizeidienstes werden jährlich von den Direktionen der Vereinbarungskantone im Sinne einer Planungsgrundlage genehmigt. Die Budgethoheit der zuständigen Organe wird davon nicht berührt.

← Artikel 28 Polizeikonkordat Zentralschweiz Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 30 Polizeikonkordat Zentralschweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →