3.8317
CH-UR
Artikel 29 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Finanz- und Rechnungswesen
Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
Artikel 29 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Finanz- und Rechnungswesen
1. Das Dienstkorps führt für den interkantonalen Polizeidienst eine separate Rechnung und Leistungserfassung.
2. Das Budget und die Jahresrechnung des interkantonalen Polizeidienstes werden jährlich von den Direktionen der Vereinbarungskantone im Sinne einer Planungsgrundlage genehmigt. Die Budgethoheit der zuständigen Organe wird davon nicht berührt.