3.8317
CH-UR
Artikel 28 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Haftung
Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
Artikel 28 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Haftung
1. Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung nach Artikel 11.
2. Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die Vereinbarungskantone in dem Verhältnis, wie ihnen vom interkantonalen Polizeidienst im Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre Leistungen erbracht wurden.