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Artikel 26 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Rechtsstellung der Mitarbeitenden

Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
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Artikel 26 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Rechtsstellung der Mitarbeitenden

1. Die Mitarbeitenden des interkantonalen Polizeidienstes haben die Befugnisse und Pflichten wie die Mitarbeitenden des Dienstkorps. Sie wenden bei ihren Amtshandlungen die für das Dienstkorps geltenden Vorschriften an.

2. Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

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