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Artikel 25 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zugang zu den Leistungen

Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
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Artikel 25 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Zugang zu den Leistungen

1. Die Leistungen des interkantonalen Polizeidienstes stehen den Vereinbarungskantonen unabhängig von der Zuweisung an ein Dienstkorps und unabhängig von der Herkunft der Mitarbeitenden gleichberechtigt zur Verfügung.

2. Bei nachfragebedingten Leistungsbeschränkungen entscheidet das Dienstkorps nach Massgabe der Dringlichkeit und Bedeutung über den Einsatz des interkantonalen Polizeidienstes.

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