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Artikel 24 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zuständigkeiten

Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
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Artikel 24 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Zuständigkeiten

1. Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Aus- und Weiterbildung gemäss den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die materielle Ausrüstung des interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps für seine Mitarbeitenden stellt.

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