3.8317
CH-UR
Artikel 24 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zuständigkeiten
Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
Artikel 24 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Zuständigkeiten
1. Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Aus- und Weiterbildung gemäss den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die materielle Ausrüstung des interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps für seine Mitarbeitenden stellt.