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3.8317 CH-UR

Artikel 23 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Vereinbarungsinhalt

Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
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Artikel 23 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Vereinbarungsinhalt

1. Die Vereinbarung enthält namentlich

a) die genaue Bezeichnung der vom interkantonalen Polizeidienst für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe

b) die Zuweisung des interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizeikorps (Dienstkorps)

c) die Festlegung des Bestandes an Mitarbeitenden, welche die Kantone zur Verfügung stellen, sowie der Zuständigkeiten und Modalitäten für Bestandesänderungen

d) die Regelung des Ablaufs von Einsätzen des interkantonalen Polizeidienstes und deren Rechnungsstellung

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