3.8317
CH-UR
Artikel 22 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zweck
Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
Artikel 22 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Zweck
1. Die Kantone können zusammenarbeiten, indem sie mit einer Vereinbarung einen aus Mitarbeitenden verschiedener Polizeikorps zusammengesetzten interkantonalen Polizeidienst formieren, der eine bestimmte Aufgabe wahrnimmt.