3.8317
CH-UR
Artikel 2 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Begriffe
1. Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe
1. Kantone sind die diesem Konkordat beigetretenen Kantone
2. Vereinbarungskantone sind die Kantone, die gestützt auf dieses Konkordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben
3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen