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Artikel 18 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Haftung

Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Übertragung von Aufgaben (Leistungskauf)
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Artikel 18 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Haftung

1. Für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den Leistungserbringer entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht.

2. Für den Schaden, der dem Leistungskäufer oder dem Kanton des Einsatzortes entstanden ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine Mitarbeitenden oder der von ihm Beauftragte vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Der Rückgriff des Leistungserbringers auf seine Mitarbeitenden richtet sich nach seinem Recht.

3. Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsregelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall sinngemäss anwendbar.

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