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Artikel 16 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Grundsätze der Aufgabenerfüllung

Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Übertragung von Aufgaben (Leistungskauf)
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Artikel 16 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Grundsätze der Aufgabenerfüllung

1. Ohne anderslautende Bestimmung in der Vereinbarung erfolgt die Aufgabenerfüllung unabhängig des Erfüllungsortes gemäss dem Recht des Leistungserbringers.

2. Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die Grundsätze des polizeilichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowie für die Rechtspflege.

3. Der Leistungserbringer kann die Erfüllung der Aufgabe oder Teile davon, sofern dies die Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des Leistungskäufers ausdrücklich vorsehen, an private oder öffentlichrechtliche Dritte übertragen. Er bleibt gegenüber dem Leistungskäufer für die korrekte Aufgabenerfüllung verantwortlich.

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