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Artikel 14 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Polizeiliche Handlungen im Konkordatsraum

Weitere polizeiliche Befugnisse
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Artikel 14 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Polizeiliche Handlungen im Konkordatsraum

1. Die Polizeiorgane sind im Einzelfall befugt, im ganzen Konkordatsraum gemäss ihrem eigenen Recht unaufschiebbare Massnahmen zu treffen, um eingetretene und nicht anders zu beseitigende Störungen oder unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. Die örtlich zuständige Polizei ist sobald als möglich zu informieren.

2. Erfolgt der Einsatz bei Verstössen gegen Bundesrecht, kann das eingreifende Polizeiorgan direkt an die zuständige Behörde rapportieren sowie auf der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) zugunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben.

3. Soweit der Einsatz nicht ohne weitere Ermittlungen mit einer Ordnungsbusse oder einem Rapport abgeschlossen werden kann, hat das eingreifende Polizeiorgan sobald als möglich die örtlich zuständige Polizei beizuziehen und ihr die bisherigen Erkenntnisse zu übergeben.

4. Die gestützt auf diese Bestimmung getroffenen Massnahmen werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.

5. Für die Rechtspflege sind die Behörden des Einsatzortes zuständig. Die Haftung richtet sich nach Artikel 11.

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