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Artikel 12 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Abgeltung

Unterstützungseinsätze
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Artikel 12 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Abgeltung

1. Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe a hat der Kanton des Einsatzkorps dem Unterstützungskorps die entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss IKAPOL-Ansätzen zu vergüten.

2. Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe b tragen die Kantone, die dem Einsatzraum angehören, zu gleichen Teilen die gemäss den Ansätzen der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April / 9. November 2006 entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material, die zu ihren Gunsten eingesetzt oder auf Reserve gestellt werden.

3. Kosten für die Unterstützung, die von anderen geleistet wird, werden gemäss Absatz 2 aufgeteilt.

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