3.8317
CH-UR
Artikel 1 Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zweck und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Zweck und Geltungsbereich
1. Dieses Konkordat enthält die rechtsetzenden Vorschriften, nach denen sich die interkantonale Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz richtet.
2. Die allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt 1), die Bestimmungen über die Unterstützungseinsätze (Abschnitt 2) und die weiteren polizeilichen Befugnisse (Abschnitt 3) sowie die Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Organe (Abschnitt 5) sind direkt anwendbar.
3. Die Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit mittels Vereinbarung (Abschnitt 4) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.