3.8314
CH-UR
Artikel 9 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
Artikel 9 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Bei Übergabe eines Transportes auf einen andern Zug (Dampfschiff) ist die Überführung von den Polizeiorganen derjenigen Kantone vorzunehmen, in deren Gebiet die betreffende Station liegt, ohne dass hiefür Rechnung gestellt werden kann. Zur Erleichterung dieses Dienstes werden die Züge, welche unbegleitete Transportanden führen, in der Regel auf täglich vier nach jeder Richtung beschränkt. Die Bahnen werden jeweilen bei Einführung eines neuen Fahrplanes den kantonalen Polizeibehörden die für ihr Gebiet in Betracht fallenden Fahrkurse bezeichnen.
2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für den Verkehr auf denjenigen Linien, auf welchen Polizeitransportwagen zirkulieren.