3.8314
CH-UR
Artikel 8 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
Artikel 8 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Wenn die Übergabe des Transportierten an der Grenze oder am Transportziel auf Schwierigkeiten stösst, so ist die absendende Behörde zur Rücknahme des Transportierten auf ihre Kosten verpflichtet.