3.8314
CH-UR
Artikel 4 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
Artikel 4 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen erfolgt, ohne sofortige Taxzahlung, auf Grund von Ausweis unter nachheriger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden.
2. ..... (Gegenstandslos).
3. ...... (Gegenstandslos).
4. Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen zuständig.