3.8314
CH-UR
Artikel 22 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
Artikel 22 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahresschluss gekündigt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr nachher in Wirksamkeit.