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3.8314 CH-UR

Artikel 2 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

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Artikel 2 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

1. Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür

a) dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit untersucht und in bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Bekleidung transportfähig gemacht wird

b) dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird

c) dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport beigefügt werden

2. Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Transportbefehl nach einheitlichem Formular mitzugeben.

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