3.8314
CH-UR
Artikel 19 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
Artikel 19 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.