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Artikel 19 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

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Artikel 19 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

1. Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.

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