3.8314
CH-UR
Artikel 17 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
Artikel 17 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutzten Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweiligen Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durchgehend Transportierte in gutem und reinlichem Zustande und bei kalter Witterung geheizt sind.