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Artikel 17 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

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Artikel 17 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

1. Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutzten Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweiligen Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durchgehend Transportierte in gutem und reinlichem Zustande und bei kalter Witterung geheizt sind.

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