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3.8314 CH-UR

Artikel 14 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

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Artikel 14 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

1. Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden (Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall Rechnung. Dieselbe umfasst

1. die Fahrkosten (vgl. Artikel 4 Absatz 3)

2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in Artikel 6 Absatz 3 festgesetzten Gebühren

3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung während des Transportes (vgl. Artikel 12 Absatz 2)

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