3.8314
CH-UR
Artikel 14 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
Artikel 14 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden (Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall Rechnung. Dieselbe umfasst
1. die Fahrkosten (vgl. Artikel 4 Absatz 3)
2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in Artikel 6 Absatz 3 festgesetzten Gebühren
3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung während des Transportes (vgl. Artikel 12 Absatz 2)