3.8314
CH-UR
Artikel 11 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
Artikel 11 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Über die Kosten der Zwischenverpflegung sowie allfälliger Unterkunft und ärztlicher Wartung für durchgehende Transporte der Kategorien 1, 2 und 3 stellen die betreffenden Kantone vierteljährlich dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Rechnung. Dieses prüft die eingegangenen Rechnungen, verteilt die Gesamtkosten nach der Bevölkerungszahl auf die sämtlichen an dieser Übereinkunft beteiligten Kantone und besorgt die allgemeine Abrechnung.
2. Für die bei der Verpflegung und Unterbringung der Transportanden in Anspruch genommene Polizeimannschaft kann keine Entschädigung berechnet werden.