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3.8127 PolR CH-UR

Artikel 9 Polizeireglement (PolR) - Anstellung

Besondere Rechte und Pflichten - Aufnahme und Ausbildung
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Artikel 9 PolR · Anstellung

1. Die Anstellung als Polizeianwärterin oder Polizeianwärter für das Polizeikorps erfolgt auf Vorschlag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten durch die Sicherheitsdirektion.

2. Sie ist befristet auf die Dauer der Grundausbildung an einer anerkannten Polizeischule.

3. Die Sicherheitsdirektion regelt die Einzelheiten.

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