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3.8127 PolR CH-UR

Artikel 8 Polizeireglement (PolR) - Aufnahme

Besondere Rechte und Pflichten - Aufnahme und Ausbildung
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Artikel 8 PolR · Aufnahme

1. Als Polizeianwärterin oder Polizeianwärter für das Polizeikorps kann aufgenommen werden, wer

a) das Schweizer Bürgerrecht besitzt

b) eine Berufsausbildung oder gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat

c) über einen guten Leumund verfügt

d) physisch und psychisch für den Dienst im Polizeikorps geeignet ist

2. Das Polizeikommando bestimmt das Auswahlverfahren.

3. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, jedoch für den Polizeidienst besonders geeignet erscheint, ausnahmsweise trotzdem zur Aufnahme vorschlagen.

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