3.8127
PolR
CH-UR
Artikel 6 Polizeireglement (PolR) - Führung
Organisation und Führung
Artikel 6 PolR · Führung
1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, die direkt unterstellten Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Stabchefin oder der Stabchef bilden zusammen das Polizeikommando. Es steht unter der Leitung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten.
2. Der Regierungsrat bezeichnet einen oder mehrere Direktunterstellte der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten als Stellvertretung.
3. Um die Polizeiführung ununterbrochen sicherzustellen, organisiert die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant mit den Direktunterstellten das Kommandopikett.