3.8127
PolR
CH-UR
Artikel 29 Polizeireglement (PolR)
Rechtsmittel
Artikel 29 PolR
1. Gegen Verfügungen und Entscheide aufgrund dieses Reglements kann innerhalb von zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich bei der verfügenden bzw. entscheidenden Behörde Einsprache erhoben werden.
2. Verfügungen und Entscheide der verfügenden bzw. entscheidenden Behörde sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) zu erlassen.