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3.8127 PolR CH-UR

Artikel 28 Polizeireglement (PolR) - Rechtsschutz und psychologische Betreuung

Rechtsschutz
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Artikel 28 PolR · Rechtsschutz und psychologische Betreuung

1. Der Regierungsrat kann den Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei unentgeltlich Rechtsschutz gewähren, wenn sie für die Folgen aus dienstlichem Handeln in Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich gemacht werden oder wenn sie als Geschädigte Forderungen einzuklagen haben.

2. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung entscheidet der Regierungsrat, ob die im Rahmen des unentgeltlichen Rechtsschutzes gewährten Leistungen ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind.

3. Der Regierungsrat kann den Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei in begründeten Fällen unentgeltlich psychologische Betreuung gewähren.

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