3.8127
PolR
CH-UR
Artikel 27 Polizeireglement (PolR) - Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung
Dienstbetrieb
Artikel 27 PolR · Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung
1. Polizeiangehörige, Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten, Mitarbeitende in den Zentralen und Mitarbeitende des Verkehrsdienstes werden entsprechend ihrer Funktion uniformiert und ausgerüstet.
2. Polizeiangehörige werden bewaffnet.
3. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt, in welcher Funktion und für welchen Dienst die Uniform getragen wird und wann der Polizeidienst bewaffnet erfolgt.
4. Der Uniformnachbezug erfolgt über ein Punktesystem.
5. Die Sicherheitsdirektion erlässt Ausführungsvorschriften über das Punktesystem sowie die Uniform- und Kleiderentschädigung.
6. Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung bleiben Eigentum des Kantons.