Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8127 PolR CH-UR

Artikel 27 Polizeireglement (PolR) - Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung

Dienstbetrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 27 PolR · Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung

1. Polizeiangehörige, Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten, Mitarbeitende in den Zentralen und Mitarbeitende des Verkehrsdienstes werden entsprechend ihrer Funktion uniformiert und ausgerüstet.

2. Polizeiangehörige werden bewaffnet.

3. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt, in welcher Funktion und für welchen Dienst die Uniform getragen wird und wann der Polizeidienst bewaffnet erfolgt.

4. Der Uniformnachbezug erfolgt über ein Punktesystem.

5. Die Sicherheitsdirektion erlässt Ausführungsvorschriften über das Punktesystem sowie die Uniform- und Kleiderentschädigung.

6. Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung bleiben Eigentum des Kantons.

← Artikel 26 PolR Polizeireglement (PolR) - Gegenstand Artikel 28 PolR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →